AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen uns (Rohregger GmbH) und natürlichen und juristischen Personen (nachfolgend: Kunden) für das jeweilige Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.3. Vertragsabschlüsse kommen ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB zu Stande.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen (gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen) Zustimmung.
2. Salvatorische Klausel
2.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
3. Allgemeines
3.1. Es gilt österreichisches Recht.
3.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
3.3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für Innsbruck zuständige Gericht.
4. Angebot/Vertragsabschluss
4.1. Unsere Angebote sind unverbindlich. Angebote und Kostenvoranschläge werden erst mit ihrer Auftragsbestätigung gegenüber dem Kunden verbindlich. Die Rohregger GmbH ist berechtigt Vertragsverhandlungen mit dem Kunden zu beenden oder abzubrechen, ohne dadurch einen Anspruch des Kunden auf Schadenersatzansprüche zu begründen.
4.2. Mit der Bearbeitung eines abgeschlossenen Vertrages/Auftrages wird erst nach Erhalt der Anzahlung begonnen.
4.3. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
4.4. Auf der Homepage, in Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns bekannt zu geben, um darauf eingehen zu können. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich (unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich) zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
4.5. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
4.6. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
5. Preise
5.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
5.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
5.3. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
5.4. Baustellensicherungen, Abschrankungen und sonstige Sicherungsmaßnahmen sind vom Kunden beizustellen.
5.5 Preise für Montage umfassen keine Stemm- oder Verputzarbeiten. Bohrungen ab einem Durchmesser von 10 mm sind im Preis nur abgegolten, soweit diese nicht durch Beton oder Metallteile notwendig sind. Dem Kunden zuzurechnende Verzögerungen sind als Mehrleistung zu honorieren. Notwendige Außengerüste sind vom Kunden beizustellen.
6. Zahlung
6.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
6.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen (gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen) Vereinbarung.
6.3. Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, die gesetzlichen Zinsen zu berechnen.
6.4. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
6.5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen
Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat (zB geeignete Bodenbeschaffenheit, elektrische Anschlüsse, udgm.).
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen, sonstige Hindernisse baulicher Art bzw. Gefahrenquellen sowie die erforderlichen
statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7.3. Der Kunde hat die Abnahme der Naturmaße zu ermöglichen oder Pläne beizustellen, dessen Richtigkeit er zusagt.
7.4 Kommt der Kunde diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher
Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.5. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.
7.6. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
8. Leistungsausführung
8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
8.2. Geringfügige Farbabweichungen, kleine Oberflächenschäden und sonstige geringfügige und sachlich gerechtfertigte Abweichungen gelten nicht als Mangel. Dies gilt insbesondere, wenn auf derartige Möglichkeiten (wie bspw. bei großen Stoffteilen) vor Vertragsabschluss unsererseits hingewiesen wurde.
8.3. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert.
9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so können sich die Leistungsfristen und der vereinbarte Fertigstellungstermine ändern.
9.3. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesichert wurde.
9.4. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach zweimaliger Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die jeweilige Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefes) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
10. Rücknahme von Waren/Umtausch:
Bei unseren Produkten und Dienstleistungen handelt es sich um Maßanfertigungen. Diese werden speziell für den Kunden nach Maß bestellt und produziert. Ein Umtausch und/oder eine Rückgabe sind daher ausgeschlossen.
11. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden an bereits vorhandenen Leitungen, Fassaden und dergleichen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
12. Gefahrtragung
Die Gefahr für von uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräten trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
13. Annahmeverzug
13.1. Gerät der Kunde länger als zwei Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anderes), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, sind wir berechtigt, das Entgelt für die bestellte Ware und etwaige erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
13.2. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.
13.3. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1. Die von uns gelieferten, montierten oder sonst übergebenen Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
14.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.
14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
14.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
15. Unser geistiges Eigentum
15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
15.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
16. Gewährleistung
16.1. Die Gewährleistung für unsere Leistungen gegenüber unternehmerischen Kunden ist ausgeschlossen.
16.2. Die gesetzliche Gewährleistungspflicht besteht ausschließlich für Mängel, die innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren ab Lieferung schriftlich angezeigt werden.
16.3. Eine Mängelbehebung durch Dritte oder durch den Käufer selbst bedarf einer schriftlichen Zustimmung der Rohregger GmbH.
16.4. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
16.5. Jeder Mangel muss genau beschrieben und schriftlich angezeigt werden. Ist dies nicht der Fall, ist der Mangel präkludiert.
16.6. Für normale/alltägliche Abnutzungsschäden oder Bagatellschäden übernehmen wir keine Gewähr/Haftung. 16.7. Die Gewährleistung beschränkt sich auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
16.8. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
16.9. Wurde an der Ware von uns nicht autorisiert oder unfachmännisch manipuliert, hat der Kunde nachzuweisen, dass diese Manipulation nicht kausal für den behaupteten Mangel war.
16.10. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
16.11. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Fassaden, Bodenbeschaffenheit, Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder
mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
16.12. Keinen Mangel, für den wir Gewähr zu leisten haben, stellen Schäden dar, die durch Einfluss von starkem Wind, Sturm, Frost, Schnee und Regen bei textilen Beschattungen (Wassersackbildung, Überlastung des Gegenzuges), durch Fehlbedienung oder Fehler bei der Eigenmontage entstanden sind.
16.13. Kleine Oberflächenschäden, Farb-, Material- und sonstige Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie fertigungstechnisch begründet bzw. geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Umwelteinflüsse können den Farbton abändern.
16.14. Textile Beschattungen können leichte Falten bilden, Längs- und Quernähte können technisch erforderlich sein und stellen diese keinen Mangel dar.
17. Haftung
17.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
17.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
17.3. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
17.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
17.5. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.
17.6. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung oder andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
17.7. Wir haften nicht für Sachschäden und Sachfolgeschäden, die ein Unternehmer aufgrund eines fehlerhaften Produktes erleidet. Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden wird ausgeschlossen.